§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten PDF Drucken E-Mail
Verordnungen - SigV - Signaturverordnung
Mittwoch, den 26. November 2008 um 11:58 Uhr

§ 18 Verfahren zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit von von ausländischen elektronischen Signaturen und Produkten

(1) Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Signaturgesetzes für qualifizierte Zertifikate mit Rechtswirkung nach Artikel 5
Abs. 1 der Richtlinie 1999/93/EG eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes
(Drittstaat) niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieters einsteht, hat dies
der zuständigen Behörde spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Zertifikate im
Geltungsbereich des Signaturgesetzes rechtswirksam werden sollen, schriftlich oder
mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehenen elektronischen Dokuments anzuzeigen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass
die qualifizierten Zertifikate des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters und
die darauf basierenden qualifizierten elektronischen Signaturen die Anforderungen
des Signaturgesetzes und dieser Verordnung erfüllen und zu dem ausländischen
Zertifizierungsdiensteanbieter die Unterlagen entsprechend § 1 Abs. 2 vorzulegen. § 2
gilt für die Angaben zu dem ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieter entsprechend.
Die zuständige Behörde hat den Namen des ausländischen Zertifizierungsdiensteanbieters
unter Angabe des Zertifizierungsdiensteanbieters, der für seine qualifizierten
Zertifikate eintritt, nach § 19 Abs. 6 des Signaturgesetzes abrufbar zu halten.

(2) Die gleichwertige Sicherheit ausländischer elektronischer Signaturen nach § 23 Abs.
2 des Signaturgesetzes ist gegeben, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass
1. die Sicherheitsanforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen,
2. die Prüfungsmodalitäten für Zertifizierungsdiensteanbieter und Produkte für
qualifizierte elektronische Signaturen sowie die Anforderungen an die Prüf- und
Bestätigungsstellen und
3. das Akkreditierungs- und Aufsichtssystem
eine gleichwertige Sicherheit bieten. Zur Feststellung der gleichwertigen Sicherheit
kann die zuständige Behörde mit der zuständigen ausländischen Stelle die Verfahren
zur Anerkennung vereinbaren, soweit nicht entsprechende überstaatliche oder
zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen sind.

(3) Die Gleichwertigkeit von Produkten nach § 23 Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes ist
gegeben, wenn die zuständige Behörde diese nach entsprechender Anwendung der Vorgaben
nach Absatz 2 festgestellt hat.

(4) Die zuständige Behörde hat in ihr Verzeichnis nach § 16 Abs. 2 des Signaturgesetzes
auch die qualifizierten Zertifikate für Signaturprüfschlüssel oberster ausländischer
Zertifizierungsdiensteanbieter, die nach § 23 Abs. 2 des Signaturgesetzes als
gleichwertig anerkannt sind, aufzunehmen. Sie hat die Anerkennung durch eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung nach § 15 des
Signaturgesetzes zu bestätigen.
 
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