§ 9 Ort der Tat PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:25 Uhr

§ 9 Ort der Tat

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle
des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch
an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte
handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte.
Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme
das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe
bedroht ist.
 
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