| § 12 Verbrechen und Vergehen |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:30 Uhr | |||
§ 12 Verbrechen und Vergehen(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe voneinem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind. (3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
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