| §§ 13 bis 21 Grundlagen der Strafbarkeit |
|
|
|
| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:31 Uhr | |||
|
Zweiter Abschnitt Die Tat Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit § 13 Begehen durch Unterlassen(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzesgehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. § 14 Handeln für einen anderen(1) Handelt jemand1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen. (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten 1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder 2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen, und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist. § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges HandelnStrafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handelnausdrücklich mit Strafe bedroht. § 16 Irrtum über Tatumstände(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestandgehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. (2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden. § 17 VerbotsirrtumFehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohneSchuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Fußnote § 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975, 1976 I 48 - 1 BvL 24/75 - § 18 Schwerere Strafe bei besonderen TatfolgenKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifftsie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 19 Schuldunfähigkeit des KindesSchuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer StörungenOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischenStörung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. § 21 Verminderte SchuldfähigkeitIst die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsichtzu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
|