§§ 13 bis 21 Grundlagen der Strafbarkeit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:31 Uhr
Zweiter Abschnitt
Die Tat
Erster Titel
Grundlagen der Strafbarkeit

§ 13 Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes
gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen
hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 14 Handeln für einen anderen

(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft
oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder
Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den
Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen
vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem
Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere
persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden,
wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen.
Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf
Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die
Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln
ausdrücklich mit Strafe bedroht.

§ 16 Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand
gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt
unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines
milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem
milderen Gesetz bestraft werden.

§ 17 Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne
Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum
vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Fußnote
§ 17: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.12.1975,
1976 I 48 - 1 BvL 24/75 -

§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen

Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft
sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens
Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes

Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen
Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns
oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
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