§§ 22 bis 24 Versuch PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:39 Uhr
Zweiter Titel
Versuch

§ 22 Begriffsbestimmung

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

§ 23 Strafbarkeit des Versuchs

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur
dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des
Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte,
überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen
oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

§ 24 Rücktritt

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat
aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden
nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die
Vollendung zu verhindern.
(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer
freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie
ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen
wird.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:42 Uhr
 
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