§§ 32 bis 35 Notwehr und Notstand PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:51 Uhr
Vierter Titel
Notwehr und Notstand

§ 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,
so wird er nicht bestraft.

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich
oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich
überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr
abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder
Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen
oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies
gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr
selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand,
zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §
49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz
1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft,
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:42 Uhr
 
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