§§ 36 bis 37 Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:54 Uhr
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte

§ 36 Parlamentarische Äußerungen

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die
sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der
Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische
Beleidigungen.

§ 37 Parlamentarische Berichte

Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten
Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:43 Uhr
 
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