| §§ 36 bis 37 Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:54 Uhr | |||
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Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische ÄußerungenMitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans einesLandes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. § 37 Parlamentarische BerichteWahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichnetenKörperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:43 Uhr |