§§ 38 bis 45b Strafen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 13:56 Uhr
Erster Titel
Strafen

Freiheitsstrafe

§ 38 Dauer der Freiheitsstrafe

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe
androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein
Monat.

§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe
von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Geldstrafe

§ 40 Verhängung in Tagessätzen

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn
das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.
(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel
von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder
haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro
festgesetzt.
(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung
eines Tagessatzes können geschätzt werden.
(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann
neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe
verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das
Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.

§ 42 Zahlungserleichterungen

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht
eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu
zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in
bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag
nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn
ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens
durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der
Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz
entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein
Tag.

Vermögensstrafe

§ 43a Verhängung der Vermögensstrafe

(1) Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann das Gericht neben einer
lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auf Zahlung
eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters
begrenzt ist (Vermögensstrafe). Vermögensvorteile, deren Verfall angeordnet wird,
bleiben bei der Bewertung des Vermögens außer Ansatz. Der Wert des Vermögens kann
geschätzt werden.
(2) § 42 gilt entsprechend.
(3) Das Gericht bestimmt eine Freiheitsstrafe, die im Fall der Uneinbringlichkeit
an die Stelle der Vermögensstrafe tritt (Ersatzfreiheitsstrafe). Das Höchstmaß der
Ersatzfreiheitsstrafe ist zwei Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
Fußnote
§ 43a: Gem. BVerfGE v. 20.3.2002 I 1340 (2 BvR 794/95) mit GG (100-1) Art. 103 Abs. 2
unvereinbar und nichtig

Nebenstrafe

§ 44 Fahrverbot

(1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers
begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann
ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im
Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Ein Fahrverbot
ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69
unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Für seine Dauer werden
von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine
amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen
ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das
Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Nebenfolgen

§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in
Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert der
Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er innehat.
(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert
der Verurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstellungen und Rechte, die er
innehat, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen, soweit
das Gesetz es besonders vorsieht.

§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes

(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft
des Urteils wirksam.
(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an
gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben
der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung
angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die
Maßregel erledigt ist.
(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung
oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet,
wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel
erledigt ist.

§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten

(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5
verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr
begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:40 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel