§§ 46 bis 51 Strafbemessung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:06 Uhr
Zweiter Titel
Strafbemessung

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen,
die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten
sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter
sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen,
sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht
berücksichtigt werden.

§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-
Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren
Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche
persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz
oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere
Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig
Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere
Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung
einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der
Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn
nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das
Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß
der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

§ 48 (weggefallen)

-

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt
für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter
drei Jahren.
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten
Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der
Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,
im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die
Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der
angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

§ 50 Zusammentreffen von Milderungsgründen

Ein Umstand, der allein oder mit anderen Umständen die Annahme eines minder schweren
Falles begründet und der zugleich ein besonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach § 49
ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.

§ 51 Anrechnung

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder
gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird
sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch
anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine
andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie
vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die
neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere
im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein
Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder
Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem
Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§
111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend.
In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)
gleich.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:39 Uhr
 
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