§§ 52 bis 55 Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:11 Uhr
Dritter Titel
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52 Tateinheit

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals,
so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt,
das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen
anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben
Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf
sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und
Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie
vorschreibt oder zuläßt.

§ 53 Tatmehrheit

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und
dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine
Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe
erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen
Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall
des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu
bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen
wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine
Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 54 Bildung der Gesamtstrafe

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als
Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die
Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener
Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die
Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei
zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens
des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a
Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei
der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter,
bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen
einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen
hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die
zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Vermögensstrafen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie
nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden. Dies gilt auch, wenn die Höhe
der Vermögensstrafe, auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, den Wert des
Vermögens des Täters zum Zeitpunkt der neuen Entscheidung übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:43 Uhr
 
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