§§ 56 bis 58 Strafaussetzung zur Bewährung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:15 Uhr
Vierter Titel
Strafaussetzung zur Bewährung

§ 56 Strafaussetzung

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das
Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß
der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig
auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei
sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände
seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung
einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung
aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten
besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen
des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu
berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie
wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung
nicht ausgeschlossen.

§ 56a Bewährungszeit

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht
überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem
Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.

§ 56b Auflagen

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für
das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren
Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im
Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die
Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für
das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig
ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

§ 56c Weisungen

(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen,
wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die
Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit
oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,
2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder
5. Unterhaltspflichten nachzukommen.
(3) Die Weisung,
1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder
einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so
sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der
Zusagen zu erwarten ist.

§ 56d Bewährungshilfe

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil
der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines
Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.
(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine
Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch
nicht 27 Jahre alt ist.
(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person
helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht
die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet
über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht
bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten
oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.
(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es
kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3
Anweisungen erteilen.
(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder
ehrenamtlich ausgeübt.

§ 56e Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen,
ändern oder aufheben.

§ 56f Widerruf der Strafaussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung,
die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und
Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und
dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß sie erneut Straftaten begehen wird, oder
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über
die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung
in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen
Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person
einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
In den Fällen der Nummer 2 darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der
zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden.
(3) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten,
Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch,
wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur
Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder entsprechenden
Anerbieten nach § 56b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
§ 56g Straferlaß
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach
Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen
vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird.
Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von
sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs.
3 gilt entsprechend.

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
Bewährung aus, wenn
1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann, und
3. die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person,
ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse
und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens
jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung
aussetzen, wenn
1. die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre
nicht übersteigt oder
2. die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer
Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie
nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die
verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur
Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder
einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder
eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte
Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung
auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und
der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem
Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht
berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der
Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen
Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende
oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall
unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat
ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf
ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig
ist.

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe
zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung
gebietet und
3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede
Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b
bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein
Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

§ 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die
einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

§ 58 Gesamtstrafe und Strafaussetzung

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so ist für die Strafaussetzung nach § 56
die Höhe der Gesamtstrafe maßgebend.
(2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Vollstreckung der in der früheren
Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Strafrest zur Bewährung
ausgesetzt und wird auch die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so verkürzt sich
das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit,
jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt, so gilt § 56f Abs. 3 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:41 Uhr
 
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