§§ 59 bis 60 Verwarnung mit Strafvorbehalt PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:23 Uhr
Fünfter Titel
Verwarnung mit Strafvorbehalt
Absehen von Strafe

§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das
Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung
zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine
Straftaten mehr begehen wird,
2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände
vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit
Strafvorbehalt nicht zulässig.

§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht
überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den
durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu
zahlen,
4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu
unterziehen oder
5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen
gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur
Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und
4 und § 56e gelten entsprechend.

§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe

(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das
Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden
hat.

§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit
Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich
zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§
53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen
des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.

§ 60 Absehen von Strafe

Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen
haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr verwirkt hat.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:44 Uhr
 
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