| §§ 61 bis 62 Maßregeln der Besserung und Sicherung |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr | |||
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Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung § 61 ÜbersichtMaßregeln der Besserung und Sicherung sind1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, 3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, 4. die Führungsaufsicht, 5. die Entziehung der Fahrerlaubnis, 6. das Berufsverbot. § 62 Grundsatz der VerhältnismäßigkeitEine Maßregel der Besserung und Sicherung darf nicht angeordnet werden, wenn sie zurBedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.
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| Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:44 Uhr |