§§ 63 bis 67h Freiheitsentziehende Maßregeln PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der
verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner
Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu
erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im
Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die
Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen
wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht,
die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über
eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung
erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

§ 65 (weggefallen)

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§ 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens
zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung
an, wenn
1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges
zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden
angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die
Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1
Nr. 1 und 2) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach §
323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten
rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt,
so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der
Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen
hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden
ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat
jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils
Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder
mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so
kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der
Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung
(Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine
einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf
Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat
mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet,
in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt
worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie
nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der
Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die Allgemeinheit
im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der
Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3
erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht spätestens
sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des
Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch in Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessordnung, möglich ist. Es ordnet
die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten
und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche
Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur
Bewährung darf erst nach Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ergehen.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht
vorliegen.

§ 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252,
255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des
Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche
Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die
Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während
des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten
begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt
werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen
Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes
1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.
(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen
gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle
Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder §
255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder
seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er
mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer
seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für
erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde
Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung
nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
nachträglich anordnen, wenn
1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3
Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder
mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat
begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung
während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit
erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.

§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung

(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer
Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.
(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der
Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht
wird. Bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen
Freiheitsstrafe von über drei Jahren soll das Gericht bestimmen, dass ein Teil
der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Dieser Teil der Strafe ist so zu
bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine
Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. Das Gericht soll ferner bestimmen, dass
die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn die verurteilte Person vollziehbar
zur Ausreise verpflichtet und zu erwarten ist, dass ihr Aufenthalt im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe
beendet wird.
(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 nachträglich
treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es
angezeigt erscheinen lassen. Eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 kann das Gericht auch
nachträglich treffen. Hat es eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 4 getroffen, so hebt es
diese auf, wenn eine Beendigung des Aufenthalts der verurteilten Person im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes während oder unmittelbar nach Verbüßung der Strafe
nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des
Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt
sind.
(5) Wird die Maßregel vor der Strafe oder vor einem Rest der Strafe vollzogen, so kann
das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.
Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das
Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des
Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person
nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung
dadurch besser gefördert werden kann.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine
Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer
der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. Dies gilt bereits dann, wenn sich die
Person noch im Vollzug der Freiheitsstrafe befindet und bei ihr ein Zustand nach § 20
oder § 21 vorliegt.
(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben,
wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person
dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht
ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1
genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach
den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. Im Falle
des Absatzes 2 hat das Gericht erstmals nach Ablauf von einem Jahr, sodann im Falle
des Satzes 2 bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor
Ablauf von weiteren zwei Jahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung
nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.

§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung

(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung
aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel
auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht
zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung

(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen,
so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel
die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung
der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung
noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so
darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In
die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn
der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel
nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch
durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der
Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der
Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.

§ 67d Dauer der Unterbringung

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine
daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die
Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel
auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so
setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus,
wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine
rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so
erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der
Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem
Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel
ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt,
wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus
dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr
vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so
erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt
Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an,
wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen
wird.
Fußnote
§ 67d Abs. 3: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 5.2.2004 I 1069 (2 BvR 2029/01)

§ 67e Überprüfung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung
zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf
bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen
Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung
unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die
Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung
von neuem.

§ 67f Mehrfache Anordnung der Maßregel

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine
frühere Anordnung der Maßregel erledigt.

§ 67g Widerruf der Aussetzung

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte
Person
1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz
1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die
Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64
auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von der
verurteilten Person infolge ihres Zustands rechtswidrige Taten zu erwarten sind und
deshalb der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert.
(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der
Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt
hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung der verurteilten Person
erfordert.
(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die
gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.
(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel
mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.
(6) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat,
werden nicht erstattet.

§ 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention

(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte
Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in
Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung
entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die
Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer
verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. §
67g Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf,
wenn ihr Zweck erreicht ist.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:45 Uhr
 
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