§§ 68 bis 68g Führungsaufsicht PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Führungsaufsicht

§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders
vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das
Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er
weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2
bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz

(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr
für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im
Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung
der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person
und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem
Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre
Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem
Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die
Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit
den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend
und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung
der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische
Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse,
die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst
bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der
verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus
haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht
zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
1. dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer
Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer
Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt,
2. das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h
oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder
3. dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die
körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist.
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1,
die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden,
nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.

§ 68b Weisungen

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für
eine kürzere Zeit anweisen,
1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis
der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2. sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu
weiteren Straftaten bieten können,
3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten
Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu
beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten
missbrauchen kann,
5. bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten
bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen
Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu
Straftaten missbrauchen kann,
7. sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle
oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8. jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle
zu melden,
9. sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder
einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10. keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen,
wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der
Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und
sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem
körperlichen Eingriff verbunden sind, oder
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem
Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen
Ambulanz vorzustellen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu
bestimmen.
(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder
für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf
Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die
Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person
insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen
und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch
eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die
Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen
Eingriffen verbunden sind.
(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht
nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine
Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden
sind.
(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11
oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz
erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

§ 68c Dauer der Führungsaufsicht

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht
kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende
unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen,
oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher
Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes
1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der
Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1
hinaus unbefristet verlängern, wenn
1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen,
dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder
§ 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die
Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine
Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt
oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen
nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die
Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft
ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder
zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 68d Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz
2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

§ 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht

(1) Soweit sie nicht unbefristet ist, endet die Führungsaufsicht
1. mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2. mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende
Maßregel angeordnet ist,
3. mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs
einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. Tritt eine neue
Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten hinzu, ordnet das Gericht das
Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die
verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aufhebung ist
frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. Das Gericht kann Fristen
von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der
Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1. in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist
nach § 68c Abs. 1 Satz 1,
2. in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren,
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. Lehnt das Gericht eine Aufhebung
der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine
Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.

§ 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren
wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig
vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem
Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die
Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen
wird.
(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine
Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

§ 68g Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung

(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das
Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder
einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die
Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor
Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben
Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis
zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der
Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder
das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat
angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet
ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:45 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel