§§ 69 bis 69b Entziehung der Fahrerlaubnis PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Entziehung der Fahrerlaubnis

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt,
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm
das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen
kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden
oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3
bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen
Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

§ 69a Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf
(Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn
besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht
gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten
drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der
Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die
vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit
einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach
Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden
tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der
Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die
Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des
Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis
erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der
Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im
Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis
wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen
Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die
ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:35 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel