§§ 70 bis 70b Berufsverbot PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Berufsverbot

§ 70 Anordnung des Berufsverbots

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs
oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen
hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des
Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis
zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr
erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder
Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird.
Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die
gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges
vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß
der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf
jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das
Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von
seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist
wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet,
soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel
zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die
Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden
ist, wird nicht eingerechnet.

§ 70a Aussetzung des Berufsverbots

(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr,
der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art
begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat.
In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen
Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis
56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine
Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den
Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.

§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots

(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte
Person
1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter
grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat
begeht,
2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers
beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung
erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände,
die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung
geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des
Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht
eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen
erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:37 Uhr
 
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