§§ 71 bis 72 Gemeinsame Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Gemeinsame Vorschriften

§ 71 Selbständige Anordnung

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer
Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren
wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

§ 72 Verbindung von Maßregeln

(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte
Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei
ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am
wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht
die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das
Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch
erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:39 Uhr
 
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