§§ 73 bis 75 Verfall und Einziehung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Donnerstag, den 14. Mai 2009 um 14:28 Uhr
Siebenter Titel
Verfall und Einziehung

§ 73 Voraussetzungen des Verfalls

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für
die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt
nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann
sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die
Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser
etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2
gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört
oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.

§ 73a Verfall des Wertersatzes

Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des
Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines
Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den
Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche
Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen
Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

§ 73b Schätzung

Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung
dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt
werden.

§ 73c Härtevorschrift

(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige
Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit
der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das
Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.

§ 73d Erweiterter Verfall

(1) Ist eine rechtswidrige Tat nach einem Gesetz begangen worden, das auf diese
Vorschrift verweist, so ordnet das Gericht den Verfall von Gegenständen des Täters
oder Teilnehmers auch dann an, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, daß diese
Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Satz 1 ist auch
anzuwenden, wenn ein Gegenstand dem Täter oder Teilnehmer nur deshalb nicht gehört oder
zusteht, weil er den Gegenstand für eine rechtswidrige Tat oder aus ihr erlangt hat. §
73 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 73b, und § 73 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise
unmöglich geworden, so finden insoweit die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung.
(3) Ist nach Anordnung des Verfalls nach Absatz 1 wegen einer anderen rechtswidrigen
Tat, die der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung begangen hat, erneut über den
Verfall von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers zu entscheiden, so berücksichtigt
das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
(4) § 73c gilt entsprechend.

§ 73e Wirkung des Verfalls

(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache
oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über,
wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem
Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des §
136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als
Veräußerungen.

§ 74 Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch
sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder
bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder
zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder
die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände
auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus
vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von
§ 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der
Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel
oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten,
in verwerflicher Weise erworben hat.

§ 74b Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so darf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2
Nr. 1 und des § 74a nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Tat
und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder Teilnehmer oder in
den Fällen des § 74a den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
(2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74 und 74a an, daß die Einziehung
vorbehalten bleibt, und trifft eine weniger einschneidende Maßnahme, wenn der Zweck
der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die
Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die
Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an.
(3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so kann sie auf einen Teil der Gegenstände
beschränkt werden.

§ 74c Einziehung des Wertersatzes

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder
zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung
über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die
Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines
Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des
Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes
oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung
über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen
ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht
angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung
neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der
Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.

§ 74d Einziehung von Schriften und Unbrauchbarmachung

(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche
Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen
würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat
verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die
zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten,
Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer
Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich
ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt
worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt
haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten
weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die
Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des
Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und
2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese
Personen zu verhindern.
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift
(§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen,
Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 74e Wirkung der Einziehung

(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das
eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch
das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die
Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines
Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder
2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung
des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.

§ 74f Entschädigung

(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft
der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder
war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung
erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter
Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das
Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der
Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher
Weise erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet
haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre,
den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine
unbillige Härte wäre, sie zu versagen.

§ 75 Sondervorschrift für Organe und Vertreter

Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines
solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen
Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen
Personengesellschaft,
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder
Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3
genannten Personenvereinigung oder
5. als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer
juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die
sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen
der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes
zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung
bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt
entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:54 Uhr
 
externer Datenschutzbeauftragter

Bei dieser Gesetzesdatenbank handelt es sich um ein kostenloses Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Bock, welches für die private Nutzung gedacht ist. Wir sind bemüht unsere Datenbank immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Für die Richtigkeit und Aktualität übernehmen wir jedoch keinerlei Gewähr. In wichtigen Fällen oder für Anregungen sprechen Sie uns bitte persönlich an: Michael Bock (Rechtsanwalt)

Verwandte Artikel