§§ 76 bis 76a Gemeinsame Vorschriften PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:54 Uhr
Gemeinsame Vorschriften

§ 76 Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes

Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar
oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c
bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht
den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.

§ 76a Selbständige Anordnung

(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt
oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes
oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn
die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im
übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1
auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das
Gesetz nichts anderes bestimmt.
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag,
Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das
Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der
Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.
 
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