§§ 77 bis 77e Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:55 Uhr
Vierter Abschnitt
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen

§ 77 Antragsberechtigte

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz
bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte
weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie
vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und,
wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die
Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft
erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht
nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so
können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem
die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten

(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und
auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte
antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer
die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der
Disziplinarvorgesetzte.
(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die
Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder
der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde
antragsberechtigt.
(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer
Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.

§ 77b Antragsfrist

(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der
Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten
zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder
einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der
Person des Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolgbarkeit der Tat auch von einer
Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe ab, so beginnt die Frist
nicht vor Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Rechtskraft der Entscheidung
Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten
kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die
Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so
endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des
Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß
§ 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der
Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung.

§ 77c Wechselseitig begangene Taten

Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf
Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so
erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten
Wortes im ersten Rechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für
ihn die Antragfrist schon verstrichen ist.

§ 77d Zurücknahme des Antrags

(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenommener Antrag kann nicht
nochmals gestellt werden.
(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den
Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern,
die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den
Antrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur
gemeinsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.

§ 77e Ermächtigung und Strafverlangen

Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§
77 und 77d entsprechend.
 
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