§§ 78 bis 78c Verfolgungsverjährung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 13:58 Uhr
Fünfter Abschnitt
Verjährung
Erster Titel
Verfolgungsverjährung

§ 78 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11
Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn
Jahren bedroht sind,
3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf
Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr
bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5. drei Jahre bei den übrigen Taten.
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand
die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den
Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle
vorgesehen sind.

§ 78a Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender
Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

§ 78b Ruhen

(1) Die Verjährung ruht
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den
§§ 174 bis 174c und 176 bis 179,
2. solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden
kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil
Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines
Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des
Tages zu ruhen, an dem
1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von
der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der
Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen,
so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe
von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet
worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des
Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt
unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige
Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab
dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
1. bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2. bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen
hat,
3. bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei
den deutschen Behörden oder
4. bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht
ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder
Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende
Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein
Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vergleichbare Fristenregelung besteht.
Fußnote
§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77 -

§ 78c Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das
Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder
Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt,
wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche
Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6. die Erhebung der öffentlichen Klage,
7. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des
Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach
einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur
Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen
ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen
Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder
Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung
der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12. jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem
Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des
selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem
Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist
das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so
ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden
ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist
jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte
der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen
Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b
bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung
bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung
geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben
Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden
sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen
Recht bereits verjährt gewesen wäre.
 
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