§§ 79 bis 79b Vollstreckungsverjährung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Zweiter Titel
Vollstreckungsverjährung

§ 79 Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach
Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als
dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht
(§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2. zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.
(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf
eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung
erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher
als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die
Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.
(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 79a Ruhen

Die Verjährung ruht,
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt
werden kann,
2. solange dem Verurteilten
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist,
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer
Anstalt verwahrt wird.

§ 79b Verlängerung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist
verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine
Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:34 Uhr
 
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