| §§ 80 bis 80a Friedensverrat |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr | |||
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Besonderer Teil Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Erster Titel Friedensverrat § 80 Vorbereitung eines AngriffskriegesWer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem dieBundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. § 80a Aufstacheln zum AngriffskriegWer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oderdurch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (§ 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:37 Uhr |