§§ 93 bis 101a Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Zweiter Abschnitt
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten
werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder unter
Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland
gegen zwischenstaatlich vereinbarte Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine
Staatsgeheimnisse.

§ 94 Landesverrat

(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die
Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von
Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren. § 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

§ 96 Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von

Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 95), wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist
strafbar.

§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und
dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung
geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder
eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig
an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.

§ 97a Verrat illegaler Geheimnisse

Wer ein Geheimnis, das wegen eines der in § 93 Abs. 2 bezeichneten Verstöße kein
Staatsgeheimnis ist, einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird wie ein Landesverräter (§ 94) bestraft.
§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Nr. 1 ist auf Geheimnisse der in Satz 1
bezeichneten Art entsprechend anzuwenden.

§ 97b Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das
Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist,
2. er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder
3. die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist,
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. Die Tat ist in der Regel kein angemessenes
Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen
hat.
(2) War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis
dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor
der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten
um Abhilfe angerufen hat. Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden
sind, sinngemäß.

§ 98 Landesverräterische Agententätigkeit

(1) Wer
1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung
von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen
Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist. In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren; § 94 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
gilt entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein
Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu
seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft,
wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer
Dienststelle offenbart.

§ 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit

(1) Wer
1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen
die Bundesrepublik Deutschland ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von
Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich
zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 94 oder § 96 Abs. 1, in § 97a oder in § 97b in Verbindung mit § 94 oder § 96
Abs. 1 mit Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse
besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik
Deutschland herbeiführt.
(3) § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen

(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen
die Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder
Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem
ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf
Jahren.

§ 100a Landesverräterische Fälschung

(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten
darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder
Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland
zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte
Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils
für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer
fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung
herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur
Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich
bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht
herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat
einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der
Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.

§ 101 Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen
Straftat nach diesem Abschnitt kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

§ 101a Einziehung

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, die Staatsgeheimnisse sind, und Gegenstände der in § 100a bezeichneten
Art, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten
Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn dies
erforderlich ist, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:49 Uhr
 
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