§§ 102 bis 104a Straftaten gegen ausländische Staaten PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Dritter Abschnitt
Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 102 Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten

(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines ausländischen Staatsoberhaupts, eines
Mitglieds einer ausländischen Regierung oder eines im Bundesgebiet beglaubigten Leiters
einer ausländischen diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Angegriffene in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

§ 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung
ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im
Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen
diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften
(§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der
Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

§ 104 Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten

(1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften oder nach anerkanntem Brauch öffentlich
gezeigte Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein Hoheitszeichen eines
solchen Staates, das von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich
angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht oder wer
beschimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 104a Voraussetzungen der Strafverfolgung

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik
Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die
Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafverlangen
der ausländischen Regierung vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur
Strafverfolgung erteilt.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:51 Uhr
 
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