§§ 105 bis 108e Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Vierter Abschnitt
Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen

§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen

(1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.

§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines

Verfassungsorgans
(1) Wer
1. den Bundespräsidenten oder
2. ein Mitglied
a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b) der Bundesversammlung oder
c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine
Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.

§ 106a (weggefallen)

-

§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans

(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des
Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall
erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch
für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten,
bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder
für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der
Landesregierung und ihre Beauftragten.

§ 107 Wahlbehinderung

(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres
Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 107a Wahlfälschung

(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt
oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder
verkünden läßt.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 107b Fälschung von Wahlunterlagen

(1) Wer
1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf
Eintragung hat,
3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen
Wahlberechtigung kennt,
4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Eintragung in die Wählerliste als Wähler entspricht die Ausstellung der
Wahlunterlagen für die Urwahlen in der Sozialversicherung.

§ 107c Verletzung des Wahlgeheimnisses

Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht
zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand
gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 108 Wählernötigung

(1) Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch
Mißbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch
sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein
Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a Wählertäuschung

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108b Wählerbestechung

(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,
Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht oder in einem bestimmten Sinne wähle,
Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt.

§ 108c Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
§§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen
Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu
stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

§ 108d Geltungsbereich

Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des
Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen
in der Sozialversicherung. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines
Wahlvorschlags oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.

§ 108e Abgeordnetenbestechung

(1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder
in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine
Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach
Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:54 Uhr
 
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