§§ 109 bis 109k Straftaten gegen die Landesverteidigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Fünfter Abschnitt
Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf
andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne
Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete
Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz
oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§§ 109b und 109c (weggefallen)

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§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr

(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren
Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres
Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis
ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der
Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln

(1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend
der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren
dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und
dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder
Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür
bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in
Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des
Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 109f Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst

(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für
einen ihrer Mittelsmänner
1. Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
2. einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum
Gegenstand hat, oder
3. für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
und dadurch Bestrebungen dient, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder die Schlagkraft der Truppe gerichtet sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist. Ausgenommen ist eine zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Presse- oder Funkberichterstattung ausgeübte
Tätigkeit.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden

(1) Wer von einem Wehrmittel, einer militärischen Einrichtung oder Anlage oder einem
militärischen Vorgang eine Abbildung oder Beschreibung anfertigt oder eine solche
Abbildung oder Beschreibung an einen anderen gelangen läßt und dadurch wissentlich die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft der Truppe gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer von einem Luftfahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme von einem Gebiet oder
Gegenstand im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes anfertigt oder eine solche
Aufnahme oder eine danach hergestellte Abbildung an einen anderen gelangen läßt und
dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Schlagkraft
der Truppe gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wenn die Tat nicht in Absatz 1 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Abbildung oder Beschreibung an einen
anderen gelangen läßt und dadurch die Gefahr nicht wissentlich, aber vorsätzlich
oder leichtfertig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Die Tat ist jedoch nicht strafbar, wenn der Täter mit Erlaubnis
der zuständigen Dienststelle gehandelt hat.

§ 109h Anwerben für fremden Wehrdienst

(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer
militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 109i Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den
§§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).

§ 109k Einziehung

Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder
Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g
bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten
Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse
der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld
gehandelt hat.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:56 Uhr
 
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