§§ 110 bis 122 Widerstand gegen die Staatsgewalt PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Sechster Abschnitt
Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 110 (weggefallen)

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§ 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den
Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist
anzuwenden.

§ 112 (weggefallen)

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§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von
Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen
ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der
Tat zu verwenden, oder
2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht
rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung
sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht
rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung
nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm
nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen
die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach
dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach
seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift
absehen.

§ 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen

(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen
Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines
Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne
Amtsträger zu sein.
(2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der
Diensthandlung zugezogen sind.

§§ 115 bis 119 (weggefallen)

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§ 120 Gefangenenbefreiung

(1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf
behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 121 Gefangenenmeuterei

(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer
Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder
tätlich angreifen,
2. gewaltsam ausbrechen oder
3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
1. eine Schußwaffe bei sich führt,
2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung
untergebracht ist.

§ 122 (weggefallen)

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 11:59 Uhr
 
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