§§ 153 bis 163 Falsche uneidliche Aussage und Meineid PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Neunter Abschnitt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid

§ 153 Falsche uneidliche Aussage

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder
Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch
aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 154 Meineid

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle
falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.

§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen

Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.

§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine
solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung
falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

§ 157 Aussagenotstand

(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen
uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe
absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von
sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel
der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
(2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch
ausgesagt hat.

§ 158 Berichtigung einer falschen Angabe

(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt
oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von
Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet
werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn
schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden
ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist
oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt
oder einer Polizeibehörde erfolgen.

§ 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer
falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 entsprechend.

§ 160 Verleitung zur Falschaussage

(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur
Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen
Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 161 Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt

(1) Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit
begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2) Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 162 Internationale Gerichte; nationale Untersuchungsausschüsse

(1) Die §§ 153 bis 161 sind auch auf falsche Angaben in einem Verfahren vor
einem internationalen Gericht, das durch einen für die Bundesrepublik Deutschland
verbindlichen Rechtsakt errichtet worden ist, anzuwenden.
(2) Die §§ 153 und 157 bis 160, soweit sie sich auf falsche uneidliche Aussagen
beziehen, sind auch auf falsche Angaben vor einem Untersuchungsausschuss eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes anzuwenden.

§ 163 (weggefallen)

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:22 Uhr
 
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