§§ 164 bis 165 Falsche Verdächtigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Zehnter Abschnitt
Falsche Verdächtigung

§ 164 Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres
Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht
verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn
herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1
bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine
sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches
Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
lassen.

§ 165 Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten
anzuordnen, daß die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung auf Verlangen öffentlich
bekanntgemacht wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht auf die in § 77
Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Art der Bekanntmachung gilt § 200 Abs. 2 entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:24 Uhr
 
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