| §§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr | |||
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Elfter Abschnitt Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt desreligiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. § 167 Störung der Religionsausübung(1) Wer1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich. § 167a Störung einer BestattungsfeierWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafebis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 168 Störung der Totenruhe(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körperseines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt. (3) Der Versuch ist strafbar.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:27 Uhr |