§§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Elfter Abschnitt
Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen

§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des
religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§
11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise
beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

§ 167 Störung der Religionsausübung

(1) Wer
1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden
Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört
oder
2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet
ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden
Weltanschauungsvereinigung gleich.

§ 167a Störung einer Bestattungsfeier

Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 168 Störung der Totenruhe

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers
eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche
eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder
öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden
Unfug verübt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:27 Uhr
 
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