§§ 169 bis 173 Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Zwölfter Abschnitt
Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie

§ 169 Personenstandsfälschung

(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer
zur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands
zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 170 Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des
Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in
verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fußnote
§ 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 -1 BvL 25/77 -

§ 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn
Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in
seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden,
einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 172 Doppelehe

Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine
Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt
auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche
Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie
zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:31 Uhr
 
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