| §§ 169 bis 173 Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie |
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| Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch | |||
| Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr | |||
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Zwölfter Abschnitt Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie § 169 Personenstandsfälschung(1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einerzur Führung von Personenstandsregistern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 170 Verletzung der Unterhaltspflicht(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf desUnterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Fußnote § 170 Abs. 1 (früher § 170b Abs. 1): Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1979 I 410 -1 BvL 25/77 - § 171 Verletzung der Fürsorge- oder ErziehungspflichtWer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehnJahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 172 DoppeleheWer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eineEhe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 173 Beischlaf zwischen Verwandten(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mitFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:31 Uhr |