§§ 185 bis 200 Beleidigung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Vierzehnter Abschnitt
Beleidigung

§ 185 Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und,
wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 188 Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede
(§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen
Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu
erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil

Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der
Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig
verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der
Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.

§ 191 (weggefallen)

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§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises

Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die
Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form
der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah,
hervorgeht.

§ 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen,
desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der
Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten
eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein
einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie
geschah, hervorgeht.

§ 194 Strafantrag

(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt. Ist die Tat durch Verbreiten oder
öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder
durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn
der Verletzte als Angehöriger einer Gruppe unter der nationalsozialistischen oder einer
anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt wurde, diese Gruppe Teil der Bevölkerung
ist und die Beleidigung mit dieser Verfolgung zusammenhängt. Die Tat kann jedoch nicht
von Amts wegen verfolgt werden, wenn der Verletzte widerspricht. Der Widerspruch kann
nicht zurückgenommen werden. Stirbt der Verletzte, so gehen das Antragsrecht und das
Widerspruchsrecht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen über.
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in
§ 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches
Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine
Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der
Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltund
Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt. Die
Tat kann jedoch nicht von Amts wegen verfolgt werden, wenn ein Antragsberechtigter der
Verfolgung widerspricht. Der Widerspruch kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines
Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des
Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt
für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts.
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder
eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so
wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.

§§ 195 bis 198 (weggefallen)

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§ 199 Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide
Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.

§ 200 Bekanntgabe der Verurteilung

(1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
begangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten oder
eines sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen, daß die Verurteilung wegen der
Beleidigung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. Ist die Beleidigung
durch Veröffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift begangen, so ist auch die
Bekanntmachung in eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und zwar, wenn möglich,
in dieselbe, in der die Beleidigung enthalten war; dies gilt entsprechend, wenn die
Beleidigung durch Veröffentlichung im Rundfunk begangen ist.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 12:53 Uhr
 
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