§§ 201 bis 210 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Fünfzehnter Abschnitt
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt
oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines
anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte
nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen
Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung
geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht
rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher
Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die
Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick
besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt
und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte
Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die
sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum
befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren
höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der
Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht
zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht
zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet
hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.

§ 202a Ausspähen von Daten

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt
und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der
Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder
sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

§ 202b Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für
ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder
aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht
in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2)
ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt,
verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs,
der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich
geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten
Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer
Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder
Steuerberatungsgesellschaft,
4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen
in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist.
4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8
des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen
oder
6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder
Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder
anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein
zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen
Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst
Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses
oder Rates,
5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner
Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei
der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes
förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1
stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich,
die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch
nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen
für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies
nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz
unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in
den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden
oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als
Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre
berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung
auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht
nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das
Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach
dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu
bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fußnote
§ 203 Abs. 1 Nr. 4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs. 2 Nr. 1 StGB
stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des G über die Aufklärung, Verhütung,
Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a.
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§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 205 Strafantrag

(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 201a, 202, 203 und 204 wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt. Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a und 202b, es sei
denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a und 202b. Gehört das Geheimnis nicht
zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten
nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. Offenbart oder verwertet der Täter in den
Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die
Sätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht,
die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder
Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder
Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1
bezeichneten Unternehmens unbefugt
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und
verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses
unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt
oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder
fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von
Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage
oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als
außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines
befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen
der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die
Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche.

§§ 207 bis 210 (weggefallen)

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 13:00 Uhr
 
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