§§ 232 bis 241a Straftaten gegen die persönliche Freiheit PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Achtzehnter Abschnitt
Straftaten gegen die persönliche Freiheit

§ 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie
ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem
Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter
einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst
in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in
die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
1. eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
2. sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

§ 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft

(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit,
die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei,
Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer
Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem
auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben,
bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso
wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft
oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten
Beschäftigung bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 232 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 233a Förderung des Menschenhandels

(1) Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine
andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in
die Gefahr des Todes bringt oder
3. der Täter die Tat mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, begeht.
(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 233b Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§
68 Abs. 1).
(2) In den Fällen der §§ 232 bis 233a ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.

§ 234 Menschenraub

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst
in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.

§ 234a Verschleppung

(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin
zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch
zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden
an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen
oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.

§ 235 Entziehung Minderjähriger

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen
Übel oder durch List oder
2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder
dem Pfleger
1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin
begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch
strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder
seelischen Entwicklung bringt oder
2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu
bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf
Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.

§ 236 Kinderhandel

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn
Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der
Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des
Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein
Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person
unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten
zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter
achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur
Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die
vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen
Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den
Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des
körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist,
die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen
1 bis 3 absehen.

§ 237 (weggefallen)

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§ 238 Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen
von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem
Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende
Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers
oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der
Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der
Täter
1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere
Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den
Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 239a Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge
des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer
Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung
geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers,
so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren.
(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer
unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt.
Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den
Erfolg zu erreichen.

§ 239b Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen
Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226)
des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche
Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 239c Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
Abs. 1).

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des
Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung oder zur Eingehung der Ehe nötigt,
2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

§ 241 Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende
Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß
die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten
Verbrechens bevorstehe.

§ 241a Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr
aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch
zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden
an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen
oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt
und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung
aussetzt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre
Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1
bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor,
so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 13:19 Uhr
 
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