§§ 267 bis 282 Urkundenfälschung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Urkundenfälschung

§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des
Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die
Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung
verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,
Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum
Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für
Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später
gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn
der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der
Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert
oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde
vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer
Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder
Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien
oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während
sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht
zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in
Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu
bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 272 (weggefallen)

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§ 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt
oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 274 Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht
oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich
verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht,
unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines
Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen,
wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche
Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind,
2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die
zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders
gesichert ist, oder
3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen
überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen
Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art
enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich
oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 276a Aufenthaltsrechtliche Papiere, Fahrzeugpapiere
Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich
Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine
und Fahrzeugbriefe.

§ 277 Fälschung von Gesundheitszeugnissen

Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere
approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen
ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein
derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder
Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis
über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder
Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines
anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278
bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.

§ 280 (weggefallen)

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§ 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im
Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein
Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als
Ausweis verwendet werden.

§ 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

(1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 267, § 268, § 271 Abs. 2 und 3, §
273 oder § 276, dieser auch in Verbindung mit § 276a, oder nach § 279 bezieht, können
eingezogen werden. In den Fällen des § 275, auch in Verbindung mit § 276a, werden die
dort bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 13:37 Uhr
 
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