§§ 298 bis 302 Straftaten gegen den Wettbewerb PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Sechsundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen den Wettbewerb

§ 298 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot
abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den
Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines
Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig
verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung
erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung
des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig
und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu
verhindern.

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im
geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug
von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für
diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt,
daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in
unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im

geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 301 Strafantrag

(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur
auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, hat neben dem Verletzten
jeder der in § 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und Kammern.

§ 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 14:16 Uhr
 
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