§§ 331 bis 358 Straftaten im Amt PDF Drucken E-Mail
Gesetze - StGB - Strafgesetzbuch
Freitag, den 15. Mai 2009 um 14:02 Uhr
Dreißigster Abschnitt
Straftaten im Amt

§ 331 Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine
richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm
geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde
im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter
unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig
vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch
ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine
richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine
richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert,
sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden,
wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch
den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 333 Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder
einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche
Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen
ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt
hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten
als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche
Handlung
1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet,
verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den
anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens
durch den Vorteil beeinflussen läßt.

§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert
hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331
bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 337 Schiedsrichtervergütung

Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331
bis 335, wenn der Schiedsrichter sie von einer Partei hinter dem Rücken der anderen
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie ihm eine Partei hinter dem
Rücken der anderen anbietet, verspricht oder gewährt.

§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d
anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich
zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§
43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden,
wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 339 Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren bestraft.

§ 340 Körperverletzung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf
seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

§§ 341 und 342 (weggefallen)

-

§ 343 Aussageerpressung

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2. einem Bußgeldverfahren oder
3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet,
ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas
auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren.

§ 344 Verfolgung Unschuldiger

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem
Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst
nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt
oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer
nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich
oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden
darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für
einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1. einem Bußgeldverfahren oder
2. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer
behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung
vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung
bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist,
eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt
werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1. eines Jugendarrestes,
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3. eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht
vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

§§ 346 und 347 (weggefallen)

-

§ 348 Falschbeurkundung im Amt

(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche
Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§§ 349 bis 351 (weggefallen)

-

§ 352 Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere
Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn
er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt
nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 353 Abgabenüberhebung, Leistungskürzung

(1) Ein Amtsträger, der Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche
Kasse zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende sie
überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, erhebt und das rechtswidrig
Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kasse bringt, mit Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger bei amtlichen Ausgaben an Geld oder
Naturalien dem Empfänger rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollständig
geleistet in Rechnung stellt.

§ 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst

(1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber einer fremden
Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
einer amtlichen Anweisung zuwiderhandelt oder in der Absicht, die Bundesregierung
irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art erstattet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch
wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine
Nachricht, zu deren Geheimhaltung er
1. auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes
oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt
1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner
Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes
bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2. von der obersten Bundesbehörde
a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner
Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen
Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle
des Bundes verpflichtet worden ist;
3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.

§ 353c (weggefallen)

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§ 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über eine Gerichtsverhandlung, bei der
die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, oder über den Inhalt eines die Sache
betreffenden amtlichen Schriftstücks öffentlich eine Mitteilung macht,
2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines Gesetzes auferlegten Schweigepflicht
Tatsachen unbefugt offenbart, die durch eine nichtöffentliche Gerichtsverhandlung
oder durch ein die Sache betreffendes amtliches Schriftstück zu seiner Kenntnis
gelangt sind, oder
3. die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafverfahrens, eines
Bußgeldverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, ganz oder in wesentlichen
Teilen, im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung
erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Fußnote
§ 353d Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v.
3.12.1985; 1986 I 329 - 1 BvL 15/84 -

§ 354 (weggefallen)

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§ 355 Verletzung des Steuergeheimnisses

(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in
Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem
Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich
vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die
bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der
in Nummer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich
1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des
öffentlichen Rechts.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt.
Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren
Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

§ 356 Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser
Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch
Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei,
so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt
verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner
Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe
verwirkt.
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht
oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist,
sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht
oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.

§ 358 Nebenfolgen

Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den
§§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355
und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2),
aberkennen.
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 17. Mai 2009 um 14:56 Uhr
 
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