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§ 8 SÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung |
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Gesetze -
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:24 Uhr |
§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die - 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen, - 3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
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