§ 8 SÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:24 Uhr

§ 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
3.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
 
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