§ 9 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:25 Uhr

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
 
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