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§ 9 SÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung |
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Gesetze -
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:25 Uhr |
§ 9 Erweiterte SicherheitsüberprüfungEine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die - 1.
Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
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