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§ 10 SÜG Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen |
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Gesetze -
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:26 Uhr |
§ 10 Erweitere Sicherheitsüberprüfung mit SicherheitsermittlungenEine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, - 1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
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