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§ 15 SÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit |
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Gesetze -
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:32 Uhr |
§ 15 Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen TätigkeitDie zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit des Betroffenen vor Abschluß der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde - 1.
bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder - 2.
bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
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