§ 24 SÜG Anwendungsbereich PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:43 Uhr

§ 24 Anwendungsbereich

Bei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.
 
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