| § 24 SÜG Anwendungsbereich |
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| Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz | |||
| Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:43 Uhr | |||
§ 24 AnwendungsbereichBei Sicherheitsüberprüfungen von Betroffenen, die von der zuständigen Stelle zu einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt oder von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen, gelten folgende Sonderregelungen.
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