| § 29 SÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse |
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| Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz | |||
| Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:48 Uhr | |||
§ 29 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche VerhältnisseDie nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
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