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§ 31 SÜG Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien |
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Gesetze -
SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
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Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:50 Uhr |
§ 31 Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten DateienDie nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten des Betroffenen in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
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