§ 36 SÜG Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes PDF Drucken E-Mail
Gesetze - SÜG - Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Mittwoch, den 17. Dezember 2008 um 08:55 Uhr

§ 36 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes

(1) Die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie § 13 Abs. 1a und des Fünften Abschnitts sowie die §§ 18 und 39 des Bundesdatenschutzgesetzes, des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie die §§ 1 und 8 des MAD-Gesetzes und § 6 des BND-Gesetzes finden Anwendung.
(2) Für die Datenschutzkontrolle der von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes.
 
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