| § 5 Medien der Veröffentlichung |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 16:38 Uhr | |||
§ 5 Medien der Veröffentlichung1Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite, soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. 2Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur sind auch technische Richtlinien bekannt zu machen.
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