| § 9 Grundsatz |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 16:47 Uhr | |||
§ 9 Grundsatz(1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt. (2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
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