| § 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen |
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| Gesetze - TKG - Telekommunikationsgesetz | |||
| Dienstag, den 04. November 2008 um 16:51 Uhr | |||
§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten MaßnahmenAußer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist.
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